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ARTIKEL 47 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 47

Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union wird, kann durch schriftliche Notifizierung an die Vertragsparteien Vertragspartei dieses Abkommens werden.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut des Abkommens in der Sprache des beitretenden neuen Mitgliedstaats wird auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigt. Er gilt als verbindlicher Wortlaut im Sinne des Artikels 48.

(3) Dieses Abkommen tritt für jeden neuen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der ihm beitritt, neunzig Tage nach Eingang der Notifizierung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft, falls dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von neunzig Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.

(4) Ist dieses Abkommen bei Notifizierung der Beitrittsurkunden der beitretenden neuen Mitgliedstaaten noch nicht in Kraft getreten, so gilt für die neuen Mitgliedstaaten Artikel 44 Absatz 3.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201390

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