ARTIKEL 48
Sprachen
(1) Dieses Abkommen wird in zweifacher Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache erstellt, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201391
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)