Artikel 46
(1) Beabsichtigt eine Behörde des Empfangsstaates an Bord eines Schiffes des Entsendestaates irgendeine Zwangsmaßnahme zu ergreifen oder dort Erhebungen durchzuführen, so wird der Konsul hiervon durch die Behörden des Empfangsstaates in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung hat vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen, damit der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme anwesend sein kann. War in dringenden Fällen eine Verständigung des Konsuls nicht möglich und der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme nicht anwesend, so werden die Behörden des Empfangsstaates den Konsul unverzüglich von den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis setzen.
(2) Der Absatz 1 bezieht sich auch auf die Vernehmung des Kapitäns oder eines Mitglieds der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates am Ufer.
(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes durchgeführt werden.
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