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Artikel 45 Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1977

Artikel 45

Der Konsul hat das Recht,

  1. 1. jeden ein Schiff des Entsendestaates betreffenden Vorfall, der sich während der Fahrt, im Hafen oder am Ankerplatz ereignet hat, zu untersuchen, den Kapitän des Schiffes und die Mitglieder seiner Besatzung anzuhören, die Schiffspapiere zu kontrollieren, Aufklärung über das Fahrtziel des Schiffes zu erhalten sowie beim Einlaufen des Schiffes in den Hafen, beim Anlaufen des Ankerplatzes, während seines Aufenthalts im Hafen oder am Ankerplatz und beim Verlassen des Hafens oder des Ankerplatzes behilflich zu sein;
  2. 2. Streitigkeiten zwischen dem Kapitän eines Schiffes des Entsendestaates und den Mitgliedern der Besatzung einschließlich von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zu schlichten, wenn die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dem nicht entgegenstehen;
  3. 3. Maßnahmen für die ärztliche Behandlung oder die Heimsendung des Kapitäns oder eines Mitglieds der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates zu treffen;
  4. 4. jede Erklärung und jede andere Urkunde, die vom Entsendestaat im Zusammenhang mit Schiffen vorgeschrieben werden, entgegenzunehmen, auszustellen oder zu beglaubigen.

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