Artikel 45.
Die Verhandlungen werden vom Präsidenten und, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, vom Vizepräsidenten geleitet; im Falle der Verhinderung beider übernimmt der rangälteste anwesende Richter den Vorsitz.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005286
alte Dokumentnummer
N1195610493P
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