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Artikel 45 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 45

(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst berechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates diesen Durchschnittsverdienst ausschließlich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten ermittelt worden sind.

(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Pauschalverdienst berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates ausschließlich den Pauschalverdienst oder den Durchschnitt der Pauschalverdienste für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten.

(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083897

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