Artikel 44
(1) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften mehrere Entschädigungssysteme, so gelten bei Gewährung der Sachleistungen nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems oder, wenn ein solches nicht besteht, die Rechtsvorschriften des Systems für die Erwerbstätigen in der Industrie.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, die Zeit berücksichtigen, während derer Leistungen für denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083896
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