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Artikel 45 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 45

(1) Die Befugnisse des Konsuls in Nachlaßangelegenheiten sind im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen vom 11. Dezember 1963 geregelt.

(2) Erlangen die zuständigen Behörden des Empfangsstaates Kenntnis von einem Nachlaß im Empfangsstaat, so verständigen sie unverzüglich den Konsul, falls als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer ein Angehöriger des Entsendestaates in Betracht kommt. Erlangen die zuständigen Behörden des Empfangsstaates im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Kenntnis von der Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens in einem dritten Staat, in dem ein Staatsangehöriger des Entsendestaates als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer berufen ist, so werden sie den Konsul nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon verständigen.

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