Artikel 44
(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates werden den Konsul des Entsendestaates von jeder Verhaftung, Festnahme oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen Freiheit eines Staatsangehörigen des Entsendestaates unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen unterrichten, damit er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Diese Behörden haben die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Der Konsul hat das Recht, mit Staatsangehörigen des Entsendestaates, die verhaftet oder festgenommen worden sind oder denen die persönliche Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen worden ist, zu verkehren und insbesondere sie zu besuchen und mit ihnen zu sprechen; er hat auch das Recht, den Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsbeistandes behilflich zu sein. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates gewähren dem Konsul dieses Recht spätestens am vierten Tag nach dem Tag der Verhaftung, der Festnahme oder des sonstigen Entzugs der persönlichen Freiheit und sodann in angemessenen Zeitabständen. Unbeschadet seiner sonstigen Rechte auf Grund dieses Vertrages hat sich der Konsul jedoch insoweit eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten, als der Betroffene dagegen ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters der zuständigen Behörden des Empfangsstaates Einspruch erhebt.
(3) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates werden die betroffenen Staatsangehörige des Entsendestaates über alle Rechte, die ihnen nach diesem Artikel zustehen, unterrichten.
(4) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden nach Maßgabe der Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unter der Bedingung ausgeübt, daß diese die Rechte nicht aufheben.
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