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Artikel 45 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 45

BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

  1. 1. Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit auf Grund einer Entschließung des Gouverneursrates, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, welche mindestens drei Viertel der gesamten, Stimmrechte der Mitglieder vertritt, angenommen wurde, beendigen.
  2. 2. Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, soweit sie sich nicht auf die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Aktiven und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075115

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