Artikel 45
BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
- 1. Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit auf Grund einer Entschließung des Gouverneursrates, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, welche mindestens drei Viertel der gesamten, Stimmrechte der Mitglieder vertritt, angenommen wurde, beendigen.
- 2. Nach einer solchen Beendigung stellt die Bank unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, soweit sie sich nicht auf die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Aktiven und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten bezieht.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075115
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
