Artikel 44
VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Im Notfalle kann das Direktorium vorübergehend die Geschäftstätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien einstellen, bis sich die Gelegenheit zu einer Beratung des Gouverneursrates über das weitere Vorgehen ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075114
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