vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 45 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 45

Artikel 45. Der Organisation sind Informationen über die Auslegung von Anlagen bezüglich einer für die Sicherheitskontrolle bedeutsamen Abänderung zur Prüfung zu übermitteln. Alle Veränderungen an den ihr nach Artikel 44 zur Verfügung gestellten Informationen sind ihr früh genug mitzuteilen, um nötigenfalls eine Anpassung der Verfahren zur Sicherheitskontrolle zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059749

alte Dokumentnummer

N4197234889L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)