Artikel 45
(1) Jede Vertragspartei gewährt jährlich höchstens drei auf dem Gebiet der Medizin qualifizierten Personen Stipendien für eine Gesamtdauer von zwei Monaten. Die österreichische Vertragspartei ist bereit, ägyptische Experten auf den Gebieten der Prophylaxe, der kurativen Medizin und der Rehabilitation zu empfangen; die ägyptische Vertragspartei ist bereit, österreichische Experten auf den Gebieten der Tropenmedizin, der Augenheilkunde und der Infektionskrankheiten zu empfangen.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 59 dieses Übereinkommens geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009813
Dokumentnummer
NOR12123872
alte Dokumentnummer
N7199220020J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
