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Artikel 44. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Ausstellung von Personenstandsurkunden.

Artikel 44.

(1) Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, einander Personenstandsurkunden abgaben- und kostenfrei auszustellen und zu übermitteln, wenn das Ersuchen darum in einem hinreichend bezeichneten öffentlichen Interesse gestellt wird.

(2) Diese Ersuchen werden im diplomatischen oder konsularischen Wege an die zuständigen Behörden gerichtet.

(3) Durch das Ersuchen um eine Ausfertigung einer Personenstandsurkunde oder durch die Ausstellung einer solchen wird der Frage der Staatsangehörigkeit nicht vorgegriffen.

Schlagworte

abgabenfrei, Matrikenaustausch

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025510

alte Dokumentnummer

N2195510773U

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