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Artikel 43. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Austausch von Personenstandsurkunden.

Artikel 43.

(1) Die beiden vertragschließenden Staaten tauschen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden aus.

(2) Wird die Geburt, die Eheschließung oder der Tod von Angehörigen eines vertragschließenden Staates von einer Behörde des anderen vertragschließenden Staates beurkundet, so ist der zuständigen Konsularbehörde des Heimatstaates eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde zu übersenden.

(3) Die Sterbeurkunden werden alsbald, die übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich übermittelt.

Schlagworte

abgabenfrei, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Matrikenaustausch

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025509

alte Dokumentnummer

N2195510772U

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