Artikel 44.
Wenn der Sicherheitsrat beschlossen hat, Waffengewalt anzuwenden, soll er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften in Erfüllung der in Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Verlangen einladen, an den Beschlüssen des Sicherheitsrates über die Verwendung des Kontingents der Streitkräfte dieses Mitgliedes teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005396
alte Dokumentnummer
N1195611579T
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