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Artikel 44. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 44.

Wenn der Sicherheitsrat beschlossen hat, Waffengewalt anzuwenden, soll er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften in Erfüllung der in Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Verlangen einladen, an den Beschlüssen des Sicherheitsrates über die Verwendung des Kontingents der Streitkräfte dieses Mitgliedes teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005396

alte Dokumentnummer

N1195611579T

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