Artikel 45.
Um die Vereinten Nationen in die Lage zu versetzen, dringende militärische Maßnahmen zu ergreifen, sollen Mitglieder der Vereinten Nationen Kontingente ihrer Luftstreitkräfte für vereinte internationale Zwangsmaßnahmen zur sofortigen Verfügung bereit halten. Die Stärke und der Bereitschaftsgrad dieser Kontingente und die Pläne für deren gemeinsame Aktion werden im Rahmen des Sonderabkommens oder der Sonderabkommen, die in Artikel 43 angeführt sind, vom Sicherheitsrat unter Mitwirkung des Generalstabsausschusses festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005397
alte Dokumentnummer
N1195611580T
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