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Artikel 44 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Kapitel IX

Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen

Artikel 44

  1. Artikel 44Zweck dieses Kapitels

(1) Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden der Bank im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel aufgeführt sind.

(2) Jedes Mitglied ergreift umgehend die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieses Kapitel in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglichen Maßnahmen.

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