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Artikel 44. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 44.

Der Gesamtwert der Leistungen, die nach Artikel 42 den geschützten Personen gewährt werden, hat zu betragen

  1. a) 3 vom Hundert des nach den Bestimmungen des Artikels 66 festgesetzten Lohns eines gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Kinder aller geschützten Personen, oder
  2. b) 1,5 vom Hundert des genannten Lohns, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Kinder aller Einwohner.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056144

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