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ARTIKEL 44 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 44

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Es wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wird.

(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jede Vertragspartei bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses für sie in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die die gleiche Erklärung abgegeben hat. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung eingegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201387

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