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ARTIKEL 45 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 45

Kündigung

Dieses Abkommen kann von der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gekündigt werden; die kündigende Vertragspartei notifiziert ihren Beschluss der anderen Vertragspartei. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung der Kündigung eingegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201388

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