ARTIKEL 45
Kündigung
Dieses Abkommen kann von der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gekündigt werden; die kündigende Vertragspartei notifiziert ihren Beschluss der anderen Vertragspartei. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung der Kündigung eingegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201388
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