Artikel 43.
Bezüglich der an Italien überwiesenen Gebiete verzichtet Österreich für sich und seine Staatsangehörigen darauf, ab 3. November 1918 Übereinkommen, Bestimmungen und Gesetze geltend zu machen, welche sich auf Errichtung von Trusts, Kartellen und anderen ähnlichen Organisationen beziehen und die etwa zu seinem Vorteile in Ansehung der Erzeugnisse der genannten Gebiete bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000936
alte Dokumentnummer
N1192019582S
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