Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Artikel 43
Jene Personen, die Arbeiten nach diesem Vertrag auszuführen haben, werden von der Kommission mit einem entsprechenden Auftrag ausgestattet. Diesen schriftlichen Auftrag sowie ein gültiges Reisedokument haben diese Personen bei Durchführung von Arbeiten auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates mit zu führen.
Grenzübertrittsausweise, die auf der Grundlage der Art. 43 bis 45 des Vertrags ausgestellt und verwendet werden, sind als eine Berechtigung zum Vollzug von spezifischen Tätigkeiten in Übereinstimung mit dem Vertrag anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000587
Dokumentnummer
NOR40142389
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