vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 43 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Grenzübertrittsausweise, die auf der Grundlage der Art. 43 bis 45 des Vertrags ausgestellt und verwendet werden, sind als eine Berechtigung zum Vollzug von spezifischen Tätigkeiten in Übereinstimung mit dem Vertrag anzusehen.

Artikel 43

Jene Personen, die Arbeiten nach diesem Vertrag auszuführen haben, werden von der Kommission mit einem entsprechenden Auftrag ausgestattet. Diesen schriftlichen Auftrag sowie ein gültiges Reisedokument haben diese Personen bei Durchführung von Arbeiten auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates mit zu führen.

Grenzübertrittsausweise, die auf der Grundlage der Art. 43 bis 45 des Vertrags ausgestellt und verwendet werden, sind als eine Berechtigung zum Vollzug von spezifischen Tätigkeiten in Übereinstimung mit dem Vertrag anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40142389

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)