Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
ABSCHNITT VI Grenzübertritt
Artikel 43
(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Personen, die er mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt nach den Mustern in Anlage 18a oder 18b.
(2) Diese Grenzübertrittsausweise werden von den Vertragsstaaten auf Veranlassung des Vorsitzenden der Delegation des jeweiligen Vertragsstaates in der Kommission (Artikel 35) ausgestellt.
(3) Die Grenzübertrittsausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Grenzübertrittsausweisen sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
(4) Die Vorsitzenden der beiden Delegationen der Kommission informieren einander über die erfolgte Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen. Diese Information beinhaltet insbesondere Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Dienststelle des Inhabers des in Absatz 1 angeführten Ausweises sowie die Nummer und die Gültigkeitsdauer des Ausweises bzw. deren Verlängerung.
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