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Artikel 42. Vertr Ö – YUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Ist im Verhältnis zur Republik Kosovo nicht anwendbar.

Artikel 42.

Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten beglaubigte Privaturkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner weiteren Beglaubigung.

Schlagworte

Legalisierung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025508

alte Dokumentnummer

N2195510771U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte