Artikel 42.
1. Die Parteien werden durch Agenten vertreten.
2. Sie können vor dem Gerichtshofe Rechtsbeistände oder Anwälte beiziehen.
3. Die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte der Parteien vor dem Gerichtshof genießen die Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Pflichten nötig sind.
Schlagworte
Vertretung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005283
alte Dokumentnummer
N1195610490P
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