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Artikel 42. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 42.

1. Die Parteien werden durch Agenten vertreten.

2. Sie können vor dem Gerichtshofe Rechtsbeistände oder Anwälte beiziehen.

3. Die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte der Parteien vor dem Gerichtshof genießen die Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Pflichten nötig sind.

Schlagworte

Vertretung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005283

alte Dokumentnummer

N1195610490P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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