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Artikel 42 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Artikel 42

Beitritt

(1) Dieses Protokoll steht den anderen Hohen Vertragsparteien ab dem 1. Januar 2000 zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor.

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