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Artikel 42 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 42

SUSPENDIERUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. 1. Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann der Gouverneursrat dieses Mitglied mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, suspendieren.
  2. 2. Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft bei der Bank automatisch ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern der Gouverneursrat nicht innerhalb dieses Zeitraumes von einem Jahr mit der gleichen Mehrheit, wie sie für die Suspendierung nötig war, beschließt, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
  3. 3. Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen, das Austrittsrecht ausgenommen, auszuüben, doch bleibt es allen seinen Verpflichtungen unterworfen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075112

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