Artikel 42
Artikel 42. Gemäß Artikel 8 sind der Organisation während der Erörterung der Zusatzvereinbarungen Informationen über die Auslegung bestehender Anlagen zur Verfügung zu stellen. Die Fristen für die Beistellung von Auslegungsinformationen über neue Anlagen sind in den Zusatzvereinbarungen festzulegen, und solche Informationen sind so früh wie möglich vor der Einbringung von Kernmaterial in eine neue Anlage zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059746
alte Dokumentnummer
N4197234886L
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