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Artikel 41. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 41.

1. Der Gerichtshof ist befugt, sofern es seines Erachtens die Umstände erfordern, diejenigen vorsorglichen Maßnahmen zu bezeichnen, die zum Schutze der Rechte jeder Partei getroffen werden müssen.

2. Vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung wird den Parteien und dem Sicherheitsrate von den vorgesehenen Maßnahmen sofort Kenntnis gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005282

alte Dokumentnummer

N1195610489P

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