Artikel 41.
1. Der Gerichtshof ist befugt, sofern es seines Erachtens die Umstände erfordern, diejenigen vorsorglichen Maßnahmen zu bezeichnen, die zum Schutze der Rechte jeder Partei getroffen werden müssen.
2. Vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung wird den Parteien und dem Sicherheitsrate von den vorgesehenen Maßnahmen sofort Kenntnis gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005282
alte Dokumentnummer
N1195610489P
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