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Artikel 41 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 41

  1. Artikel 41Beendigung der Geschäftstätigkeit

(1) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit einem Beschluss des Gouverneursrats beenden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 angenommen wurde.

(2) Nach dieser Beendigung stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Arbeiten ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.

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