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Artikel 41 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Artikel 41

Rücktritt

(1) Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von diesem Schritt in Kenntnis.

(2) Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam.

(3) Von einem Mitglied nach diesem Übereinkommen eingegangene finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Organisation enden nicht mit seinem Rücktritt.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135716

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