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Artikel 42 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Artikel 42

Ausschluss

Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er das Mitglied durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Verwahrer. Sechs Monate nach dem Beschluss des Rates scheidet das Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135717

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