Artikel 41
D. Der Weg der Bundesgesetzgebung
(1) Artikel 41.Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Länderrat und der Ständerat (Anm.: richtig: Bundesrat) können (Anm.: richtig: kann) durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.
(2) Jeder von 200.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
Die Umstellung von "Bundesrat" auf "Länder- und Ständerat" ist nie in
Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 Abs. 2 BVG BGBl. Nr. 393/1929).
Schlagworte
Initiativantrag, Regierungsvorlage, Gesetzesinitiative, direkte
Demokratie, Wahlberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002150
alte Dokumentnummer
N1192912547S
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