Artikel 41 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1929

Artikel 41

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung

(1) Artikel 41.Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Länderrat und der Ständerat (Anm.: richtig: Bundesrat) können (Anm.: richtig: kann) durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.

(2) Jeder von 200.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.

Die Umstellung von "Bundesrat" auf "Länder- und Ständerat" ist nie in

Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 Abs. 2 BVG BGBl. Nr. 393/1929).

Schlagworte

Initiativantrag, Regierungsvorlage, Gesetzesinitiative, direkte

Demokratie, Wahlberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002150

alte Dokumentnummer

N1192912547S

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