Artikel 41 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 41

D. Der Weg der Bundesgesetzgebung

(1) Artikel 41.Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.

(2) Jeder von 200.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.

Schlagworte

Initiativantrag, Regierungsvorlage, Gesetzesinitiative, direkte

Demokratie, Wahlberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001803

alte Dokumentnummer

N1192512153S

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