ARTIKEL 41
(1) Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang I genannten Rechtsakte der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
(2) Die Annäherung kann auch im Rahmen sektorspezifischer Abkommen erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259794
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