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ARTIKEL 41 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 41

(1) Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang I genannten Rechtsakte der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

(2) Die Annäherung kann auch im Rahmen sektorspezifischer Abkommen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259794

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