Artikel 40
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er überdies fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch außerordentliche Abstimmung von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Depositär. Sechs Monate nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074405
alte Dokumentnummer
N5198613843L
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