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Artikel 40 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 40

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er überdies fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch außerordentliche Abstimmung von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Depositär. Sechs Monate nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074405

alte Dokumentnummer

N5198613843L

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