Artikel 41
Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder mit Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
- 1. Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es:
- a) Eine Änderung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 38 nicht angenommen hat;
- b) gemäß Artikel 39 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist;
- oder
- c) gemäß Artikel 40 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
- 2. Der Rat behält alle Beiträge, die ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, in das Verwaltungskonto eingezahlt hat, ein.
- 3. Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinerlei Anrecht auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für ein Defizit, das der Organisation nach der Beendigung dieses Übereinkommens entstehen könnte.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074406
alte Dokumentnummer
N5198613844L
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