Artikel 40
Artikel 40. Die Zusatzvereinbarungen haben gleichzeitig mit oder möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft zu treten. Österreich und die Organisation werden alle Anstrengungen unternehmen, um ihr Inkrafttreten innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu erreichen. Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, hat die Organisation das Recht, auf dasjenige Kernmaterial, welches in dem in Artikel 41 vorgesehenen Inventar geführt wird, die in diesem Abkommen festgelegten Verfahren auch dann anzuwenden, wenn die Zusatzvereinbarungen noch nicht in Kraft getreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059744
alte Dokumentnummer
N4197234884L
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