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Artikel 40. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 40.

Dieses Abkommen kann in Paris bis zum 30. April 1929 unterzeichnet werden.

Zu Urkund dessen haben die nachstehend aufgeführten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris am 22. November 1928 in einem einzigen Stück, das im Archiv der Französischen Regierung verbleibt und von dem beglaubigte Abschriften auf diplomatischem Wege den Regierungen aller auf der Konferenz von Paris vertretenen Länder übergeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005614

alte Dokumentnummer

N1195714902R

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