Artikel 40.
Dieses Abkommen kann in Paris bis zum 30. April 1929 unterzeichnet werden.
Zu Urkund dessen haben die nachstehend aufgeführten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris am 22. November 1928 in einem einzigen Stück, das im Archiv der Französischen Regierung verbleibt und von dem beglaubigte Abschriften auf diplomatischem Wege den Regierungen aller auf der Konferenz von Paris vertretenen Länder übergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000297
Dokumentnummer
NOR12005614
alte Dokumentnummer
N1195714902R
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