ARTIKEL 40
Bildung, Jugend und Sport
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre Politik in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport.
(2) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls Kooperationstätigkeiten in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport, wie etwa gemeinsame Programme, Austauschprogramme und den Wissens- und Erfahrungsaustausch.
Schlagworte
Meinungsaustausch, Wissensaustausch
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267824
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