ARTIKEL 400
Informationen und fachliche Beratung
Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien, alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183773
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