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ARTIKEL 401 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 401

Auslegungsregeln

Das Schiedspanel legt die in Artikel 381 genannten Bestimmungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Das Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body – DSB) angenommenen Panelberichten und Berichten des Berufungsgremiums. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183774

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