Artikel 3
Die beiden Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung möglichst zu verkürzen; dies gilt insbesondere für
- a) verderbliche Waren, lebende Tiere und andere Waren, bei denen eine schnelle Beförderung dringend geboten ist;
- b) Eilgüterwagen;
- c) Waren, die mit internationalen beschleunigten Zügen befördert werden;
- d) Reisende, vor allem im Kraftfahrlinienverkehr.
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