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Artikel 2 Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden

  1. a) alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um durch eine engere Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen die Zollabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern;
  2. b) einander zum Zweck der Erhebung der Zölle und anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben und der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen im Rahmen dieses Abkommens Amtshilfe leisten.

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