Artikel 2
Die Vertragsparteien werden
- a) alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um durch eine engere Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen die Zollabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern;
- b) einander zum Zweck der Erhebung der Zölle und anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben und der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen im Rahmen dieses Abkommens Amtshilfe leisten.
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